Doppelte Preisauszeichnung

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8 I 143
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 1999 Ausgegeben am 22. Juli 1999 Teil I
110. Bundesgesetz: Euro-Währungsangabengesetz – EWAG
(NR: GP XX RV 1639 AB 1952 S. 175. BR: AB 5971 S. 656.)
110. Bundesgesetz, mit dem Regelungen über die doppelte Preisauszeichnung und andere
Angaben von Geldbeträgen erlassen werden (Euro-Währungsangabengesetz – EWAG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt anläßlich der Währungsumstellung von Schilling auf Euro
Angaben von Geldbeträgen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 KSchG) sowie die Angaben
von Geldbeträgen gegenüber Adressaten individueller hoheitlicher Verwaltungsakte in der Bundesverwaltung.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Angaben von Geldbeträgen, die unter den Anwendungsbereich
des Art. I §§ 3 und 4 des 1. Euro-JuBeG, BGBl. I Nr. 125/1998, fallen.
Ziele
§ 2. Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
1. einen geordneten Übergang bei der Währungsumstellung zu unterstützen;
2. die Gewöhnung an die neue Währung für die Verbraucher zu erleichtern;
3. unter Bedachtnahme auf die Sicherung der Nahversorgung den Wettbewerb durch Information
über Preise zu fördern;
4. die Vergleichbarkeit von Preisen zu erhöhen und
5. Inflationsschübe auf Grund der Währungsumstellung zu vermeiden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Doppelte Währungsangabe im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Angabe von Geldbeträgen
sowohl in Schilling/Groschen (im folgenden: Schillingbetrag) als auch in Euro/Cent (im folgenden:
Eurobetrag) entsprechend dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 erster Satz
des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs (im folgenden: Umrechnungskurs).
(2) Saldierungswährung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jene Währungseinheit, in der der
Unternehmer gegenüber dem Verbraucher seine Verrechnung durchführt.
2. Abschnitt
Pflicht zur doppelten Währungsangabe
Dauer der Pflicht zur doppelten Währungsangabe
§ 4. (1) Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe beginnt mit 1. Oktober 2001 und bleibt bestehen,
solange der Schilling gesetzliches Zahlungsmittel ist.
(2) Die Bundesregierung kann die Dauer der Pflicht zur doppelten Währungsangabe nach Anhörung
der Euro-Preiskommission (§ 18) durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2002 verlängern, sofern
dies zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele erforderlich ist.
876 BGBl. I – Ausgegeben am 22. Juli 1999 – Nr. 110
Pflicht zur doppelten Währungsangabe von Unternehmern
§ 5. (1) Unternehmer sind
a) in Anboten, Kostenvoranschlägen, Rechnungen und Quittungen und
b) bei jeglicher Werbung, bei der der Verkaufspreis genannt ist, sowie
c) dort, wo sie durch Bundesrecht zu Geldbetragsangaben verpflichtet sind,
soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, zur doppelten Währungsangabe verpflichtet.
(2) Die Pflicht zur doppelten Währungsangabe umfaßt die Angabe von Geldbeträgen in Schilling und
Euro aller Einzelpositionen und des Endbetrages, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt
ist. Eine Summierung von Einzelpositionen hat nur hinsichtlich der Saldierungswährung zu erfolgen.
(3) Die Pflicht gemäß Abs. 1 lit. a kann hinsichtlich bestimmter oder aller Angaben im einzelnen
zwischen Unternehmer und Verbraucher abbedungen werden.
Art der doppelten Währungsangabe
§ 6. (1) Die doppelte Währungsangabe ist so vorzunehmen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer
Betrachter sie leicht lesen und der jeweiligen Denomination eindeutig zuordnen sowie beide Angaben
gleichzeitig wahrnehmen kann.
(2) Bei einer Preisauszeichnung gemäß den Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl.
Nr. 146/1992 in der jeweils geltenden Fassung, sowie bei Preisangaben in der Werbung hat hinsichtlich
der doppelten Währungsangabe bei Preisangaben nebeneinander der Schillingbetrag links und der
Eurobetrag rechts, bei Preisangaben übereinander, der Schillingbetrag oben und der Eurobetrag unten zu
stehen.
(3) Unternehmer haben im Kassenbereich an gut sichtbarer Stelle auf einem Aushang den
Umrechnungskurs, die Saldierungswährung sowie eine Liste der Stückelungen von Schillingnoten und
-münzen und Euronoten und -münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen Denomination anzugeben.
Verordnungsermächtigung
§ 7. Sofern die Art der doppelten Währungsangabe eine unzumutbare technische oder wirtschaftliche
Belastung darstellt, kann der jeweils zuständige Bundesminister, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf
ein Übereinkommen der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich oder der jeweils
zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung, durch Verordnung unter Berücksichtigung der Ziele in § 2
und nach Anhörung der Euro-Preiskommission geeignete andere Maßnahmen, die die Ermittlung eines
Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, vorsehen.
Tankstellen
§ 8. Unbeschadet der Preisauszeichnung für Treibstoffe gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Preisauszeichnung für bestimmte Leistungen und
für Treibstoffe bei Tankstellen, BGBl. Nr. 813/1992 in der jeweils geltenden Fassung, haben die Betreiber
von Tankstellen für die Abgabe von Treibstoff an Verbraucher an der Zapfsäule oder deren unmittelbarer
Nähe zusätzlich deutlich sichtbar die Saldierungswährung, den Umrechnungskurs, den Preis für einen
Liter des jeweiligen Treibstoffes in Schilling und in Euro sowie eine Liste der Stückelungen von
Schillingnoten und -münzen und Euronoten und -münzen mit dem jeweiligen Wert in der anderen
Denomination anzugeben. Die in Euro angegebenen Literpreise haben drei Dezimalstellen aufzuweisen.
Kataloge
§ 9. Unternehmer, die Kataloge herausgeben, die einen wesentlichen Teil des Verkaufs- oder
Dienstleistungssortiments enthalten, können im Fall von Preisangaben im Katalog der Verpflichtung
gemäß § 6 auch dadurch entsprechen, daß sie eine gut lesbare Preisliste mit allen im Katalog enthaltenen
Preisen in aufsteigender Reihenfolge mit den entsprechenden Währungsangaben in der jeweils anderen
Denomination beilegen oder andere geeignete Umrechnungshilfen, die die Ermittlung eines Betrages in
Schilling und in Euro ermöglichen, wie insbesondere das Verwenden von technischen Umrechnungshilfen,
vorsehen.
Taxigewerbe
§ 10. (1) Bei Fahrzeugen des Taxigewerbes, die mit mehrwährungsfähigen Fahrpreisanzeigern
ausgestattet sind, wird der Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß § 5 Abs. 1 lit. c durch das
Verwenden dieser Geräte entsprochen, wobei das Beförderungsentgelt über Ersuchen des Verbrauchers
diesem durch Umschalten des Gerätes auf die jeweils andere Denomination bekanntzugeben ist. Der
BGBl. I – Ausgegeben am 22. Juli 1999 – Nr. 110 877
Verbraucher muß auf einem für ihn gut sichtbaren Schild auf die Möglichkeit der Ablesung in Schilling
und Euro hingewiesen werden.
(2) In Fahrzeugen des Taxigewerbes, die nicht mit einem mehrwährungsfähigen Fahrpreisanzeiger
ausgestattet sind, ist unmittelbar beim Taxameter ein Hinweis anzubringen, der den Umrechnungskurs,
die Saldierungswährung sowie drei typische Beförderungsentgelte in Schilling und in Euro enthält.
Konzessionäre nach dem Glücksspielgesetz
§ 11. Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 in der jeweils
geltenden Fassung, können den Verpflichtungen gemäß den §§ 5 und 6 auch dadurch entsprechen, daß
Listen mit den entsprechenden Währungsangaben in beiden Denominationen in den Verkaufs- und
Betriebsstellen gut sichtbar ausgehängt und zur freien Entnahme aufgelegt werden. An Glücksspiel- und
Glücksspielverkaufsautomaten sind die Einsätze, Preise und Gewinne mit Hilfe einer gut lesbaren, am
Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als auch in Euro auszuzeichnen.
Buchhandel
§ 12. Bei der Abgabe von Büchern und anderen Verlagsprodukten an Letztverbraucher wird die
Pflicht zur doppelten Währungsangabe gemäß § 5 Abs. 1 lit. c wie folgt erfüllt:
a) Hinsichtlich jener Bücher und Verlagsprodukte, die vor dem 1. Juli 2001 angeliefert wurden, ist
ein Aushang, der auf diesen Umstand hinweist, und den Umrechnungskurs sowie die Preise von
mindestens fünf typischen im Buchhandel verlangten Buchpreisen in Schilling und in Euro
enthält, anzubringen;
b) hinsichtlich jener Bücher und Verlagsprodukte, die nach dem 1. Juli 2001 angeliefert wurden,
sind, soweit nicht der jeweilige Verlag oder Grossist die doppelte Preisangabe am Produkt
vorgenommen hat, geeignete Umrechnungstabellen bereitzuhalten.
Waren- und Dienstleistungsautomaten
§ 13. Unternehmer, die Waren- oder Dienstleistungsautomaten betreiben, erfüllen die Pflicht gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. c dadurch, daß sie die Preise der Waren oder Dienstleistungen, die mittels Automaten
vertrieben werden, mit Hilfe einer gut lesbaren, am Automaten angebrachten Liste sowohl in Schilling als
auch in Euro auszeichnen. Bei mehrwährungsfähigen Automaten erfüllen sie die Pflicht gemäß § 5 Abs. 1
lit. c durch Anbringen eines gut lesbaren Hinweises, daß der Schillingbetrag aus technischen Gründen
nicht als Eurobetrag realisiert werden und eine Differenz von maximal fünf Cent zum entsprechenden
Schillingbetrag auftreten kann. Sofern die Differenz mehr als fünf Cent beträgt, ist ein entsprechender
Wertausgleich zu gewähren.
Kleinunternehmen
§ 14. (1) Unternehmer, die Sachgüter zum Verkauf anbieten oder verkaufen, und in deren
Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind, können in ihren Betriebsstätten, in
denen höchstens fünf Beschäftigte vollzeitig tätig sind, der Pflicht zur doppelten Währungsangabe,
abweichend von § 5 Abs. 1 lit. c, auch durch geeignete Maßnahmen, die dem Verbraucher die Ermittlung
eines Betrages in Schilling und in Euro ermöglichen, wie insbesondere durch Verwenden von Preislisten
oder Umrechnungstabellen, entsprechen.
(2) Zur Sicherung der Nahversorgung und der Vermeidung von unverhältnismäßigen Verwaltungskosten
in Unternehmen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch
Verordnung für einzelne Wirtschaftsbereiche oder bestimmte Unternehmen Ausnahmen von einzelnen der
in § 5 festgelegten Pflichten vorsehen.
Grundpreis
§ 15. Bei vorverpackten Waren, soweit eine Angabe des Grundpreises vorgeschrieben ist, kann die
Angabe dieses Grundpreises nur in einer Denomination erfolgen. Darauf ist im Aushang nach § 6 Abs. 3
hinzuweisen.
Registrierkassen
§ 16. (1) Bei Kassenbons von Registrierkassen gilt die Pflicht zur doppelten Währungsangabe für die
Endsumme, nicht jedoch für Einzelpositionen. Wird auf einem derartigen Kassenbon ein Retourgeldbetrag
ausgewiesen, so ist auch dieser Betrag in der jeweils anderen Denomination anzugeben. Die
Endsumme oder der Retourgeldbetrag in der jeweils anderen Denomination kann auch handschriftlich
hinzugefügt werden.
878 BGBl. I – Ausgegeben am 22. Juli 1999 – Nr. 110
(2) Unternehmer, in deren Gesamtunternehmen höchstens neun Beschäftigte vollzeitig tätig sind,
können bei Kassenbons von Kassensystemen, die nicht vom Unternehmer selbst programmiert werden
können, sowohl die Einzelpositionen als auch die Endsumme ausschließlich in der Saldierungswährung
angeben. Über Aufforderung des Verbrauchers haben diese Unternehmer den Endbetrag auf dem
Kassenbon in der jeweils anderen Denomination, allenfalls auch handschriftlich, hinzuzufügen. Auf diese
Möglichkeit ist durch einen Aushang im Kassenbereich hinzuweisen.
Kontoauszüge und im Zahlungsverkehr verwendete Belege
§ 17. (1) Auf im Zahlungsverkehr oder im Wertpapiergeschäft von Kreditinstituten verwendete
Belege findet § 5 Abs. 1 keine Anwendung.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 1 ist auf Kontoauszügen, die im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2001 und
dem Zeitpunkt, in dem der Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel außer Kraft tritt, ausgestellt werden,
bei Schilling- und Eurokonten der Saldo auch in der jeweils anderen Denomination anzugeben.
(3) Sofern nicht eine frühere Umstellung im einzelnen vereinbart wird, sind Sparbücher, die auf
Schilling lauten, mit Ablauf des 31. Dezember 2001 auf Euro umzustellen, wobei der entsprechende
Schillingsaldo auch als Eurosaldo im Sparbuch aufzuscheinen hat und der Umrechnungskurs als
Information anzugeben ist. Ab dem 1. Jänner 2002 sind Buchungen in Sparbüchern ausschließlich in Euro
vorzunehmen.
Kosten für den Umtausch
§ 18. Für den Umtausch von haushaltsüblichen Beträgen von Schilling in Euro und umgekehrt,
dürfen keine Kosten verrechnet werden. Davon unberührt bleiben die Bestimmungen des § 13 des
Scheidemünzengesetzes 1988, BGBl. Nr. 597 in der jeweils geltenden Fassung.
3. Abschnitt
Kontrolle der doppelten Währungsangabe
Euro-Preiskommission
§ 19. (1) Die gemäß § 9 Abs. 1 des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, beim Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten eingerichtete Preiskommission wird als Euro-Preiskommission im Sinne
dieses Bundesgesetzes tätig.
(2) Die Euro-Preiskommission hat folgende Aufgaben:
1. Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Überwachung der
doppelten Währungsangabe entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
2. Stellungnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 und § 7;
3. Beratung bei Beschwerden aus der Bevölkerung und Erstellung von Empfehlungen zur
Beseitigung von Mißständen;
4. Erstellung von Berichten an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über die
Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes;
5. Erstellung eines jährlichen Berichtes an die Bundesregierung betreffend erforderliche
Umsetzungsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes;
6. Angelegenheiten der Euro-Preiskontrolle gemäß § 20.
(3) Die Euro-Preiskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige beiziehen.
Jedenfalls als Sachverständige beizuziehen sind je ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes sowie
ein Vertreter der Länder.
(4) Ein Bericht an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 4 ist zu
erstellen, wenn dies mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Euro-Preiskommission
verlangt.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat zum ehest möglichen Zeitpunkt je
einen Bericht der Euro-Preiskommission gemäß Abs. 2 Z 4 jeweils über die Zeiträume bis zum
30. September 2001, bis zum 31. Jänner 2002 und bis zum 30. Juni 2002 dem Nationalrat vorzulegen.
(6) Die Euro-Preiskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der die Anwesenheitsund
Zustimmungserfordernisse für das Zustandekommen gültiger Beschlüsse festzulegen sind. Bei
Mehrheitsentscheidungen ist die Meinung der überstimmten Mitglieder festzuhalten. Die Euro-
Preiskommission hat bei Bedarf über Einladung des Vorsitzenden, jedenfalls jedoch halbjährlich
zusammenzutreten. Der Vorsitzende hat zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel
BGBl. I – Ausgegeben am 22. Juli 1999 – Nr. 110 879
der stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(7) Zur Erfüllung der Aufgaben der Euro-Preiskommission ist im Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten eine Geschäftsstelle einzurichten. Dieser ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben der
erforderliche Personal- und Sachaufwand zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsstelle obliegt
insbesondere die Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden sowie die Erteilung von Auskünften
über die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Diese Auskünfte sind gebührenfrei.
Euro-Preiskontrolle
§ 20. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann von Amts wegen prüfen oder
hat auf Antrag zu untersuchen, ob aus Anlaß der Währungsumstellung der von einem oder mehreren
Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung
die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung oder
den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung
dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt.
(2) Bei den Untersuchungen gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hinsichtlich der Marktbeobachtung auch einschlägig tätige Unternehmen oder Organisationen
beauftragen. Diese werden nicht in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben tätig, wobei jedoch bei einer
Beauftragung Vorsorge zu treffen ist, daß die Bestimmung des § 21 dieses Bundesgesetzes eingehalten
wird.
(3) Anträge gemäß Abs. 1 können von jeder der in § 9 Abs. 2 Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145 in der
jeweils geltenden Fassung, genannten Stellen gestellt werden.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann das Ergebnis der Untersuchung
gemäß Abs. 1 und der Begutachtung durch die Euro-Preiskommission unter Bedachtnahme auf § 21 im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" oder auf sonstige geeignete Weise veröffentlichen.
(5) Läßt sich aus einer Untersuchung nach Abs. 1 schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer aus
Anlaß der Währungsumstellung eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von bis zu sechs Monaten volkswirtschaftlich
gerechtfertigte Preise bestimmen, wenn der festgestellte Mißstand durch marktkonforme Maßnahmen
nicht beseitigt werden kann.
Verschwiegenheitspflicht
§ 21. Wer an einem Verfahren gemäß § 20 sowie bei der Preisüberwachung oder der Überwachung
der doppelten Währungsangabe beteiligt ist, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in
dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach
dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.
Auskunftspflicht
§ 22. (1) Die für die Preisbestimmung zuständige Behörde ist berechtigt, durch ihre Organe von den
gemäß Abs. 3 Auskunftspflichtigen Auskünfte über alles zu verlangen, was für die Anordnung eines
bestimmten Preises gemäß § 20 Abs. 5 erforderlich ist, und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und
Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Das gleiche gilt für die Durchführung von Untersuchungen
auf Grund von Anträgen gemäß § 20 Abs. 1.
(2) Zum Zweck der Überwachung stehen unter Bedachtnahme auf § 21 die im Abs. 1 erster Satz
genannten Befugnisse auch den zur Überwachung der doppelten Währungsangabe zuständigen Behörden
zu.
(3) Zur Auskunft sind alle Unternehmer sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmern
verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht
berührt.
(4) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
4. Abschnitt
Strafbestimmungen
§ 23. Wer die Pflicht gemäß den §§ 4, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 Abs. 2 und 3, oder 18
oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.
880 BGBl. I – Ausgegeben am 22. Juli 1999 – Nr. 110
§ 24. (1) Wer im Falle eines gemäß § 20 Abs. 5 volkswirtschaftlich gerechtfertigt bestimmten Preises
für ein davon betroffenes Sachgut oder eine davon betroffene Leistung einen höheren Preis auszeichnet,
fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
bis zu 100 000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 200 000 S zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist ganz oder teilweise für verfallen zu erklären.
§ 25. (1) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 39 Gewerbeordnung 1994, BGBl.
Nr. 29 in der jeweils geltenden Fassung, oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder
genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen
gegen ihn zu verhängen.
(2) Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung
wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt
hat fehlen lassen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung
eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(4) Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten
Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
§ 26. Eine Verwaltungsübertretung nach §§ 23 bis 25 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 27. Die Verletzung von Geheimnissen entgegen dem § 21 ist nach § 122 des Strafgesetzbuches,
BGBl. Nr. 60/1974 in der geltenden Fassung, zu bestrafen, wenn die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
Überwachung
§ 28. (1) Die Überwachung der Einhaltung der doppelten Währungsangabe und die Durchführung
von Verwaltungsstrafverfahren obliegen den Bezirksverwaltungsbehörden. Soweit im Bereich der Länder
besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Überwachung der Einhaltung der doppelten
Währungsangabe im betreffenden Bundesland herangezogen werden.
(2) Die mit der Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur doppelten Währungsangabe beauftragten
Organe dürfen Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer Aufgabe
notwendigen Erhebungen durchzuführen.
5. Abschnitt
Doppelte Währungsangabe in der Bundesverwaltung
§ 29. (1) In Angelegenheiten der Bundesverwaltung sind Endbeträge, die im Spruch eines
Bescheides oder in sonstigen individuellen hoheitlichen Verwaltungsakten aufscheinen, sowohl in
Schilling als auch in Euro anzugeben. Die doppelte Währungsangabe hat so zu erfolgen, daß sowohl der
Schilling- als auch der Eurobetrag leicht gelesen und der jeweiligen Denomination eindeutig zugeordnet
werden kann.
(2) Die Angabe der Endbeträge in der jeweils anderen Denomination dient ausschließlich der
Information der Adressaten von Verwaltungsakten.
(3) Die Pflicht gemäß Abs. 1 beginnt am Monatsersten des vierten Monats, der auf die Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgt, und endet mit Außerkrafttreten des Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel.
6. Abschnitt
Außerkrafttreten
§ 30. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
1. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 7 der jeweils zuständige Bundesminister,
3. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für Finanzen,
BGBl. I – Ausgegeben am 22. Juli 1999 – Nr. 110 881
4. hinsichtlich des § 13 der jeweils zuständige Bundesminister,
5. hinsichtlich des § 17 Abs. 1 und 2 der jeweils zuständige Bundesminister,
6. hinsichtlich des § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen,
7. hinsichtlich des § 18 der Bundesminister für Finanzen,
8. hinsichtlich des § 19 Abs. 7 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der
Bundesminister für Finanzen,
9. hinsichtlich des § 29 der jeweils zuständige Bundesminister,
10. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
Klestil

Klima

 

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